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Rechtsregelung des Hochschulwesens in der Tschechischen Republik

Karel Schelle

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Paperback / softback
15 July 2010
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Document from the year 2010 in the subject Law - Miscellaneous, , language: Czech, abstract: Die Hochschulen (Universitäten) in der Tschechischen Republik haben eine schwierige Entwicklung hinter sich. Nach der Ausrufung der Tschechoslowakischen Republik im Jahre 1918 wurden neue Universitäten und Hochschulen errichtet, welche einerseits den Charakter der öffentlichen Körperschaften hatten und andererseits jedoch immer noch als staatliche Anstalten begriffen wurden. Im Jahre 1920 wurden die Prager Universitäten sogar durch das Gesetz explizit für Subjekte der Vermögensrechte anerkannt. Seit 1945 wurden weitere Hochschulen gegründet; nach 1948 änderte sich jedoch die Stellung aller Hochschulen wesentlich. Nach den vom damaligen Regime geltend gemachten Regeln trug das Gesetz Nr. 58/1950 Slg., Hochschulgesetz die Zuständigkeit betreffend die Vermögensrechte und die Selbstverwaltung „in die Hände der Regierung und des Schulwesensministers" über. Die späteren Hochschulgesetze (Nr. 19/1966 Slg. und Nr. 39/1980 Slg.) brachten zwar einige positive Änderungen, jedoch auf dem Prinzip änderte sich nicht viel. Nach damaliger Verfassung war die kommunistische Partei die führende Kraft in der Gesellschaft und im Staat und Marxismus-Leninismus wurde immer noch für die Staatsanschauung betrachtet.Kurz nach November 1989 wurde es mit Arbeiten an neuem Hochschulgesetz angefangen. Der Abgeordnetenentwurf wurde durch die Föderalversammlung der Tschechoslowakischen Föderativen Republik am 4. Mai 1990 verabschiedet (und unter Nr. 172/1990 Slg. verkündet). Das Gesetz wurde als eine Rahmenrechtsregelung (45 Paragraphen) gefasst, welche eine beschleunigte Transformation der Hochschulen in demokratisch organisierte Selbstverwaltungsinstitutionen ermöglichen sollte. Es garantierte die Wissenschaftsfreiheit, die Veröffentlichung der Ergebnisse und weitere akademische Rechte und Freiheiten. Zugleich sollte es die Zeit für die Ausarbeitung einer neuen, ausreichend breiten und fundierten Recht

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Rechtsregelung des Hochschulwesens in der Tschechischen Republik

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Description

Document from the year 2010 in the subject Law - Miscellaneous, , language: Czech, abstract: Die Hochschulen (Universitäten) in der Tschechischen Republik haben eine schwierige Entwicklung hinter sich. Nach der Ausrufung der Tschechoslowakischen Republik im Jahre 1918 wurden neue Universitäten und Hochschulen errichtet, welche einerseits den Charakter der öffentlichen Körperschaften hatten und andererseits jedoch immer noch als staatliche Anstalten begriffen wurden. Im Jahre 1920 wurden die Prager Universitäten sogar durch das Gesetz explizit für Subjekte der Vermögensrechte anerkannt. Seit 1945 wurden weitere Hochschulen gegründet; nach 1948 änderte sich jedoch die Stellung aller Hochschulen wesentlich. Nach den vom damaligen Regime geltend gemachten Regeln trug das Gesetz Nr. 58/1950 Slg., Hochschulgesetz die Zuständigkeit betreffend die Vermögensrechte und die Selbstverwaltung „in die Hände der Regierung und des Schulwesensministers" über. Die späteren Hochschulgesetze (Nr. 19/1966 Slg. und Nr. 39/1980 Slg.) brachten zwar einige positive Änderungen, jedoch auf dem Prinzip änderte sich nicht viel. Nach damaliger Verfassung war die kommunistische Partei die führende Kraft in der Gesellschaft und im Staat und Marxismus-Leninismus wurde immer noch für die Staatsanschauung betrachtet.Kurz nach November 1989 wurde es mit Arbeiten an neuem Hochschulgesetz angefangen. Der Abgeordnetenentwurf wurde durch die Föderalversammlung der Tschechoslowakischen Föderativen Republik am 4. Mai 1990 verabschiedet (und unter Nr. 172/1990 Slg. verkündet). Das Gesetz wurde als eine Rahmenrechtsregelung (45 Paragraphen) gefasst, welche eine beschleunigte Transformation der Hochschulen in demokratisch organisierte Selbstverwaltungsinstitutionen ermöglichen sollte. Es garantierte die Wissenschaftsfreiheit, die Veröffentlichung der Ergebnisse und weitere akademische Rechte und Freiheiten. Zugleich sollte es die Zeit für die Ausarbeitung einer neuen, ausreichend breiten und fundierten Recht

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