"Wettbewerb ist das mehrseitige Bemühen verschiedener Personen um das selbe Ziel unter Einsatz bestimmter Tätigkeiten". Als Globe im Jahr 1907 eine der vielen Definitionen des Begriffs "Wettbewerb" versuchte, dachte er sicherlich noch nicht an die modernen Formen des Direkt marketing. Allerdings waren sich die Väter des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 07.06.1909 (=UWG) schon im Gesetzgebungsverfahren darüber im klaren, daß sich ein starres Normenpaket zur Reglementierung sich ständig entwickelnder neuer Märkte und Wettbewerbsformen nicht eignen kann. Anstelle eines differenzierten Normengeflechts begnügte man sich, mit zwei Generalklauseln lediglich einen Rahmen zu spannen. Vereinfachend gesprochen dürfen Wettbewerbshandlungen gemäß § 1 UWG nicht gegen die guten Sitten verstoßen und - als speziell geregelter Fall eines Sittenverstoßes - nicht irrefüh rend sein (§ 3 UWG). Die weitere differenzierte Regelung des Verhaltens der Wettbewerber auf dem Markt hat man der Einzelfallrechtsprechung überlassen. Seit Inkrafttreten der ersten Fassung des UWG sind zu den unterschiedlichsten Bereichen eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen ergangen. Insbesondere neue, innovative Marketingformen wurden von nicht ganz so kreativen Wettbe werbern gerne zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren gemacht. Nicht anders erging es auch den Methoden des Direktmarketing. Während andere Werbe- und Vertriebsmethoden durch gesetzliche Regelungen in das UWG Aufnahme fanden (vgl. §§ 6a - 6e UWG), blieben die Formen des Direktmarketing weitgehend den allgemeinen Regeln unterworfen. Allerdings hat sich insbesondere zum Bereich des Telefonmarketing eine differenzierte Rechtsprechung herausgebildet, wäh rend die adressierte Werbung nur vereinzelt Gegenstand spezifisch wettbewerbs rechtlicher Verfahren war.
"Wettbewerb ist das mehrseitige Bemühen verschiedener Personen um das selbe Ziel unter Einsatz bestimmter Tätigkeiten". Als Globe im Jahr 1907 eine der vielen Definitionen des Begriffs "Wettbewerb" versuchte, dachte er sicherlich noch nicht an die modernen Formen des Direkt marketing. Allerdings waren sich die Väter des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 07.06.1909 (=UWG) schon im Gesetzgebungsverfahren darüber im klaren, daß sich ein starres Normenpaket zur Reglementierung sich ständig entwickelnder neuer Märkte und Wettbewerbsformen nicht eignen kann. Anstelle eines differenzierten Normengeflechts begnügte man sich, mit zwei Generalklauseln lediglich einen Rahmen zu spannen. Vereinfachend gesprochen dürfen Wettbewerbshandlungen gemäß § 1 UWG nicht gegen die guten Sitten verstoßen und - als speziell geregelter Fall eines Sittenverstoßes - nicht irrefüh rend sein (§ 3 UWG). Die weitere differenzierte Regelung des Verhaltens der Wettbewerber auf dem Markt hat man der Einzelfallrechtsprechung überlassen. Seit Inkrafttreten der ersten Fassung des UWG sind zu den unterschiedlichsten Bereichen eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen ergangen. Insbesondere neue, innovative Marketingformen wurden von nicht ganz so kreativen Wettbe werbern gerne zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren gemacht. Nicht anders erging es auch den Methoden des Direktmarketing. Während andere Werbe- und Vertriebsmethoden durch gesetzliche Regelungen in das UWG Aufnahme fanden (vgl. §§ 6a - 6e UWG), blieben die Formen des Direktmarketing weitgehend den allgemeinen Regeln unterworfen. Allerdings hat sich insbesondere zum Bereich des Telefonmarketing eine differenzierte Rechtsprechung herausgebildet, wäh rend die adressierte Werbung nur vereinzelt Gegenstand spezifisch wettbewerbs rechtlicher Verfahren war.
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