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Die israelitische Religionsgemeinde Stuttgart in der Weimarer Republik

Bastian Keller

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Paperback / softback
09 December 2010
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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - Erster Weltkrieg, Weimarer Republik, Note: 1,5, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter dem württembergischen König Wilhelm I. wurde am 27. April 1831 durch eine Verordnung die „Königliche Israelitische Oberkirchenbehörde", genannt Israelitischer Oberrat, mit Hauptsitz in Stuttgart geschaffen. Sie unterstand dem Ministerium des Innern und war somit ein Bestandteil des Staatskirchentums. Die vorherigen Synagogengemeinden in Württemberg wurden mit der Verordnung vom 27. April 1831 zu „jüdischen Kirchengemeinden" umbenannt, obwohl der Begriff „Kirche" beim Judentum ungebräuchlich und fremd ist. Die Gründung der „jüdischen Kirchengemeinde" Stuttgart fiel auf den 3. August 1832. Mit Beginn umfasste diese 15 Familien mit insgesamt 124 Seelen. Erster Rabbiner wurde das theologische Mitglied der Israelitischen Oberkirchenbehörde Dr. Joseph Maier, der am 21. November 1834 vom Ministerium des Innern ernannt wurde. Das 19. Jahrhundert war für die Mitglieder der „jüdischen Kirchengemeinde" Stuttgart eine Zeit des rasanten sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aufstieges. Noch im 18. Jahrhundert und teilweise ins 19. Jahrhundert hinein lebten die Juden in ganz Württemberg in ärmlichen Verhältnissen und führten ein Leben am Rande der bürgerlichen Gesellschaft. Sie waren durch ihren jüdischen Glauben sozial und wirtschaftlich isoliert. Bildungs-, Ausbildung- und Aufstiegschancen sind ihnen am Rand der Gesellschaft verwehrt geblieben. Rechtlich gesehen waren die württembergischen Juden mit der christlichen Bevölkerung nicht gleichberechtigt. Die württembergischen Juden wurden in ihrem Leben durch besondere Gesetze eingeschränkt und diskriminiert. Ein erster wichtiger Schritt zur rechtlichen Gleichberechtigung war das „Gesetz in Betreff der öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen" vom 8. Mai 1828, auch „Erziehungsgesetz" genannt. Darin heißt es in

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Die israelitische Religionsgemeinde Stuttgart in der Weimarer Republik

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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - Erster Weltkrieg, Weimarer Republik, Note: 1,5, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter dem württembergischen König Wilhelm I. wurde am 27. April 1831 durch eine Verordnung die „Königliche Israelitische Oberkirchenbehörde", genannt Israelitischer Oberrat, mit Hauptsitz in Stuttgart geschaffen. Sie unterstand dem Ministerium des Innern und war somit ein Bestandteil des Staatskirchentums. Die vorherigen Synagogengemeinden in Württemberg wurden mit der Verordnung vom 27. April 1831 zu „jüdischen Kirchengemeinden" umbenannt, obwohl der Begriff „Kirche" beim Judentum ungebräuchlich und fremd ist. Die Gründung der „jüdischen Kirchengemeinde" Stuttgart fiel auf den 3. August 1832. Mit Beginn umfasste diese 15 Familien mit insgesamt 124 Seelen. Erster Rabbiner wurde das theologische Mitglied der Israelitischen Oberkirchenbehörde Dr. Joseph Maier, der am 21. November 1834 vom Ministerium des Innern ernannt wurde. Das 19. Jahrhundert war für die Mitglieder der „jüdischen Kirchengemeinde" Stuttgart eine Zeit des rasanten sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aufstieges. Noch im 18. Jahrhundert und teilweise ins 19. Jahrhundert hinein lebten die Juden in ganz Württemberg in ärmlichen Verhältnissen und führten ein Leben am Rande der bürgerlichen Gesellschaft. Sie waren durch ihren jüdischen Glauben sozial und wirtschaftlich isoliert. Bildungs-, Ausbildung- und Aufstiegschancen sind ihnen am Rand der Gesellschaft verwehrt geblieben. Rechtlich gesehen waren die württembergischen Juden mit der christlichen Bevölkerung nicht gleichberechtigt. Die württembergischen Juden wurden in ihrem Leben durch besondere Gesetze eingeschränkt und diskriminiert. Ein erster wichtiger Schritt zur rechtlichen Gleichberechtigung war das „Gesetz in Betreff der öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen" vom 8. Mai 1828, auch „Erziehungsgesetz" genannt. Darin heißt es in

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