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Die Folgen und Probleme der Gesundheitsvollmacht

Nikolaus von Bar

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07 January 2015
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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 14, Georg-August-Universität Göttingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2012 belief sich die Anzahl gesetzlicher Betreuungsverfahren in Deutschland auf 1.325.013. Der Anteil von Betreuungsgerichten bestellter beruflicher Betreuer betrug dabei 39,51 %. Ein Grund dafür, warum in fast 40 % aller Betreuungsfälle professionelle und damit für den Betroffenen meist unbekannte Betreuer tätig werden, ist ein weitverbreiteter Irrtum in der Bevölkerung. Ein Großteil der Gesellschaft geht nachwievor davon aus, dass im „Betreuungsfall" nahe Familienangehörige bzw. Ehe- oder Lebenspartner ohne weiteres dazu berechtigt seien, für den Betroffenen stellvertretend tätig werden zu dürfen. Dies ist so nicht richtig. Angehörige können zwar im Bedarfsfall für den zu Betreuenden nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff BGB handeln, eine Vertretungsmacht entsteht hierdurch allerdings nicht. Reicht diese Art der Tätigkeit - ohne Vertretungsmacht - nicht aus, um die Interessen des Betroffenen zu wahren, besteht seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 gem. § 1896 Abs. 1 S. 1 die Möglichkeit, dass das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer für den Betroffenen bestellt. Im gleichen Zuge wurde in § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB geregelt, dass statt eines Betreuers ein von der betroffenen Person selbst ausgewählter Bevollmächtigter für den Betroffenen stellvertretend im Krankheitsfall tätig werden könne. Der Aufgabenbereich eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Stellvertreters erstreckt sich von vermögensrechtlichen bis zu persönlichen Angelegenheiten. Durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene Betreuungsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1904 BGB klargestellt, dass eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB auch sogenannte „Gesundheitsangelegenheiten" umfassen kann. Im Rahmen einer Vollmacht i

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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 14, Georg-August-Universität Göttingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2012 belief sich die Anzahl gesetzlicher Betreuungsverfahren in Deutschland auf 1.325.013. Der Anteil von Betreuungsgerichten bestellter beruflicher Betreuer betrug dabei 39,51 %. Ein Grund dafür, warum in fast 40 % aller Betreuungsfälle professionelle und damit für den Betroffenen meist unbekannte Betreuer tätig werden, ist ein weitverbreiteter Irrtum in der Bevölkerung. Ein Großteil der Gesellschaft geht nachwievor davon aus, dass im „Betreuungsfall" nahe Familienangehörige bzw. Ehe- oder Lebenspartner ohne weiteres dazu berechtigt seien, für den Betroffenen stellvertretend tätig werden zu dürfen. Dies ist so nicht richtig. Angehörige können zwar im Bedarfsfall für den zu Betreuenden nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff BGB handeln, eine Vertretungsmacht entsteht hierdurch allerdings nicht. Reicht diese Art der Tätigkeit - ohne Vertretungsmacht - nicht aus, um die Interessen des Betroffenen zu wahren, besteht seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 gem. § 1896 Abs. 1 S. 1 die Möglichkeit, dass das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer für den Betroffenen bestellt. Im gleichen Zuge wurde in § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB geregelt, dass statt eines Betreuers ein von der betroffenen Person selbst ausgewählter Bevollmächtigter für den Betroffenen stellvertretend im Krankheitsfall tätig werden könne. Der Aufgabenbereich eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Stellvertreters erstreckt sich von vermögensrechtlichen bis zu persönlichen Angelegenheiten. Durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene Betreuungsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1904 BGB klargestellt, dass eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB auch sogenannte „Gesundheitsangelegenheiten" umfassen kann. Im Rahmen einer Vollmacht i

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