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Die Einführung des wettbewerblichen Vergütungssystems der Ausschreibungen im EEG 2017

Eine kritische Analyse

Tim Bieber

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Paperback / softback
06 December 2016
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Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Veranstaltung: Unternehmens- und Energierecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß den Zielen des § 1 Abs. 2 EEG 2017 soll der Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 auf 40 - 45% erhöht werden. Bis zum Jahr 2050 soll dieser Anteil dann auf mindestens 80% nach oben geschraubt werden. Um den Ausbaukorridor einzuhalten und die Förderung regenerativer Energien kosteneffizient zu gestalten, wird mit dem EEG 2017 das Vergütungssystem der Ausschreibungen eingeführt. Künftig erhalten somit nur noch die Anlagenbetreiber eine Förderung nach dem EEG, die erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen und in der Folge einen Zuschlag auf ihr abgegebenes Gebot erhalten haben. Um Erfahrungen mit dieser wettbewerbsorientierten Ermittlung der Fördersätze zu sammeln, wurde in einem Pilotverfahren zunächst die Produktion des Stroms aus Photovoltaik-Freiflächenanlagen anhand von Ausschreibungen vergütet. Die Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen bildete hierfür den rechtlichen Rahmen. Auf Grundlage der Verordnung und ihrer Ergebnisse hat die Bundesregierung das Ausschreibungsdesign für die übrigen regenerativen Energieträger erarbeitet und im neuen EEG 2017 festgeschrieben. Mit der Umstellung auf Ausschreibungen bringt die Bundesregierung ihr Fördersystem zudem in Einklang mit den europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. In diesen hebt die EU-Kommission hervor, dass sie Fördersysteme ab dem Jahr 2017 nur noch dann genehmigt, wenn die Beihilfen im Rahmen von Ausschreibungen anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt werden. Auch wenn die Bundesregierung die Einstufung des EEG als Beihilfe ausdrücklich zurückweist, stimmt sie ihren Fördermech

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Die Einführung des wettbewerblichen Vergütungssystems der Ausschreibungen im EEG 2017

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Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Veranstaltung: Unternehmens- und Energierecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß den Zielen des § 1 Abs. 2 EEG 2017 soll der Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 auf 40 - 45% erhöht werden. Bis zum Jahr 2050 soll dieser Anteil dann auf mindestens 80% nach oben geschraubt werden. Um den Ausbaukorridor einzuhalten und die Förderung regenerativer Energien kosteneffizient zu gestalten, wird mit dem EEG 2017 das Vergütungssystem der Ausschreibungen eingeführt. Künftig erhalten somit nur noch die Anlagenbetreiber eine Förderung nach dem EEG, die erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen und in der Folge einen Zuschlag auf ihr abgegebenes Gebot erhalten haben. Um Erfahrungen mit dieser wettbewerbsorientierten Ermittlung der Fördersätze zu sammeln, wurde in einem Pilotverfahren zunächst die Produktion des Stroms aus Photovoltaik-Freiflächenanlagen anhand von Ausschreibungen vergütet. Die Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen bildete hierfür den rechtlichen Rahmen. Auf Grundlage der Verordnung und ihrer Ergebnisse hat die Bundesregierung das Ausschreibungsdesign für die übrigen regenerativen Energieträger erarbeitet und im neuen EEG 2017 festgeschrieben. Mit der Umstellung auf Ausschreibungen bringt die Bundesregierung ihr Fördersystem zudem in Einklang mit den europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. In diesen hebt die EU-Kommission hervor, dass sie Fördersysteme ab dem Jahr 2017 nur noch dann genehmigt, wenn die Beihilfen im Rahmen von Ausschreibungen anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt werden. Auch wenn die Bundesregierung die Einstufung des EEG als Beihilfe ausdrücklich zurückweist, stimmt sie ihren Fördermech

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