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Delisting in der Insolvenz

Nick Jung

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Paperback / softback
30 September 2019
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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 14,0, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Veranstaltung: Insolvenz, Sanierung und Restrukturierung von Wirtschaftsunternehmen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit erläutert zunächst den Begriff des "Delisting" und geht normbezogen auf die verschiedenen Rechtsphänomene ein, die mit diesem Begriff bezeichnet werden. Sodann erläutert der Verfasser die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile einer Börsennotierung und damit auch des Börsengangs beziehungsweise -rückzugs. Im Anschluss wird die frühere Rechtslage vor Schaffung des § 39 Abs. 2 BörsG in seiner aktuellen Fassung dargestellt, die auch Grundlage der BGH-Rechtsprechung in den Sachen "Macrotron" und "FrosTa" war; die vorliegenden Ausführungen beschränken sich knapp, klar und prägnant auf die wesentlichen Aspekte der Thematik. Daraufhin wird sehr ausfürhlich auf die genannten Urteile sowie auf die Entscheidung des BVerfG "BVS" eingegangen - das war in der vorliegenden Breite und Tiefe nicht zwingend, ist aber für das Verständnis der aktuellen Thematik dennoch von einem gewissen Interesse, da sich sich nur vor diesem Hintergrund die Neuregelung des § 39 BörsG versteht.Im Rahmen der Erörterung der Neuregelung hält sich der Verfasser (unabhängig vin der Frage, ob der "FrosTa"-Entscheidung zuzustimmen sei) zu Recht eine Anwendung der "Holzmüller"- & "Mactrotron"-Grundsätze auf das Delisting für entbehrlich, so dass in der werbenden Gesellschaft allein der Vorstand für die Stellung des Widerrufsantrags zuständig sei und hierfür auch keiner HV-Zustimmung bedürfe. Auf dieser kapitalmarktrechten Basis wendet der Verfasser sich der eigentlichen insolvenzrechtlichen Frage zu, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Insolvenz der AG ein Delisting durch den Verwalter beantragt werden dürfe. Zu Recht hält der Verfasser vinsoweit § 103 InsO für nicht einschlägig. In Bezug auf die Anwe

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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 14,0, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Veranstaltung: Insolvenz, Sanierung und Restrukturierung von Wirtschaftsunternehmen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit erläutert zunächst den Begriff des "Delisting" und geht normbezogen auf die verschiedenen Rechtsphänomene ein, die mit diesem Begriff bezeichnet werden. Sodann erläutert der Verfasser die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile einer Börsennotierung und damit auch des Börsengangs beziehungsweise -rückzugs. Im Anschluss wird die frühere Rechtslage vor Schaffung des § 39 Abs. 2 BörsG in seiner aktuellen Fassung dargestellt, die auch Grundlage der BGH-Rechtsprechung in den Sachen "Macrotron" und "FrosTa" war; die vorliegenden Ausführungen beschränken sich knapp, klar und prägnant auf die wesentlichen Aspekte der Thematik. Daraufhin wird sehr ausfürhlich auf die genannten Urteile sowie auf die Entscheidung des BVerfG "BVS" eingegangen - das war in der vorliegenden Breite und Tiefe nicht zwingend, ist aber für das Verständnis der aktuellen Thematik dennoch von einem gewissen Interesse, da sich sich nur vor diesem Hintergrund die Neuregelung des § 39 BörsG versteht.Im Rahmen der Erörterung der Neuregelung hält sich der Verfasser (unabhängig vin der Frage, ob der "FrosTa"-Entscheidung zuzustimmen sei) zu Recht eine Anwendung der "Holzmüller"- & "Mactrotron"-Grundsätze auf das Delisting für entbehrlich, so dass in der werbenden Gesellschaft allein der Vorstand für die Stellung des Widerrufsantrags zuständig sei und hierfür auch keiner HV-Zustimmung bedürfe. Auf dieser kapitalmarktrechten Basis wendet der Verfasser sich der eigentlichen insolvenzrechtlichen Frage zu, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Insolvenz der AG ein Delisting durch den Verwalter beantragt werden dürfe. Zu Recht hält der Verfasser vinsoweit § 103 InsO für nicht einschlägig. In Bezug auf die Anwe

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