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Bildaufnahmen von Polizeibeamten. Was dürfen Bürger und Presse?

Bajram Dibrani

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Paperback / softback
21 November 2019
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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 16 Punkte, Universität Trier, Veranstaltung: Grundlagenseminar Polizeirecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Videoüberwachung von Demonstrationen durch die Polizeibehörden ist ein probates und mittlerweile routiniert eingesetztes Mittel zur Vorbeugung von Straftaten und zur Strafverfolgung - ob an Bahnhöfen, in der Bank, auf öffentlichen Plätzen oder in Schulen. Allgemeine Rechtsnormen, wie § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und § 34 des Landesdatenschutzgesetzes regeln den Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen ebenso wie spezialgesetzliche Vorschriften, beispielsweise § 27 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) von Rheinland-Pfalz. Die Polizei macht häufig zu Beweiszwecken Fotos und Videoaufnahmen von Demonstrationen mit erhöhtem Gewalt- und Risikopotential. Mit der weiten Verbreitung von Mobiltelefonen und Smartphones ist das Fotografieren und Filmen auf solchen Veranstaltungen auch auf der Gegenseite stark angestiegen. Angesichts dieser technischen Entwicklung werden Polizeibeamte im Einsatz immer häufiger fotografiert oder gefilmt, mit der Absicht die Bilder oder Videos im Anschluss zu veröffentlichen. Während früher die Veröffentlichung seitens der Presse in den (Print-)Medien üblich war, werden die Aufnahmen heutzutage in einschlägigen Blogs, Foren oder auf "Youtube" präsentiert. Im Umkehrschluss stellt sich also die Frage, was Bürger und Presse in diesem Zusammenhang dürfen. Dazu gab es in der jüngeren Rechtsprechung der vergangenen beiden Jahre zwei wegweisende Urteile, welche Konsequenzen für die Rechtspraxis haben. Im Verhältnis Bürger-Polizei und Presse-Polizei führt das zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen im Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und öffentlicher Sicherheit sowie berechtigten Interessen des Abgebildeten gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Insbesondere die Identitätsfeststellung als Mittel zur Gefahr

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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 16 Punkte, Universität Trier, Veranstaltung: Grundlagenseminar Polizeirecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Videoüberwachung von Demonstrationen durch die Polizeibehörden ist ein probates und mittlerweile routiniert eingesetztes Mittel zur Vorbeugung von Straftaten und zur Strafverfolgung - ob an Bahnhöfen, in der Bank, auf öffentlichen Plätzen oder in Schulen. Allgemeine Rechtsnormen, wie § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und § 34 des Landesdatenschutzgesetzes regeln den Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen ebenso wie spezialgesetzliche Vorschriften, beispielsweise § 27 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) von Rheinland-Pfalz. Die Polizei macht häufig zu Beweiszwecken Fotos und Videoaufnahmen von Demonstrationen mit erhöhtem Gewalt- und Risikopotential. Mit der weiten Verbreitung von Mobiltelefonen und Smartphones ist das Fotografieren und Filmen auf solchen Veranstaltungen auch auf der Gegenseite stark angestiegen. Angesichts dieser technischen Entwicklung werden Polizeibeamte im Einsatz immer häufiger fotografiert oder gefilmt, mit der Absicht die Bilder oder Videos im Anschluss zu veröffentlichen. Während früher die Veröffentlichung seitens der Presse in den (Print-)Medien üblich war, werden die Aufnahmen heutzutage in einschlägigen Blogs, Foren oder auf "Youtube" präsentiert. Im Umkehrschluss stellt sich also die Frage, was Bürger und Presse in diesem Zusammenhang dürfen. Dazu gab es in der jüngeren Rechtsprechung der vergangenen beiden Jahre zwei wegweisende Urteile, welche Konsequenzen für die Rechtspraxis haben. Im Verhältnis Bürger-Polizei und Presse-Polizei führt das zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen im Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und öffentlicher Sicherheit sowie berechtigten Interessen des Abgebildeten gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Insbesondere die Identitätsfeststellung als Mittel zur Gefahr

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