Magisterarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, Humboldt-Universität zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Der völkerrechtliche Versuch gemäß Art. 293 Spiegelstrich 3 einen Kompromiss über die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften zu finden ist ein Misserfolg: Das Haager Übereinkommen vom 1.6.1956 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit von ausländischen Gesellschaften, Verbänden und Stiftungen ist bisher nicht in Kraft getreten (nur von Belgien, Frankreich und den Niederlanden ratifiziert).1968 haben sich die sechs Mitgliedstaaten der EG gemäß Art.293 EGV über ein Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften i.S.v Art. 48 EGV geeinigt. Dadurch verpflichteten sich die Staaten, die Gesellschaften, die sich in einem Mitgliedstaat rechtsmäßig gegründet haben und die in der Gemeinschaft ihren Satzungssitz (und nicht Verwaltungssitz) hatten, automatisch anzuerkennen. Das Übereinkommen scheiterte aber wegen des Versagens der Ratifizierung durch die Niederlande.Der Vorschlag für eine Fünfte Richtlinie über die Aktiengesellschaft fasst am besten die Schwierigkeiten der Zielsetzung eines gemeinsamen europäischen Gesellschaftsrechts zusammen: seit 72 sind die Mitgliedstaaten noch immer auf keinem Kompromiss gekommen, was das harmonisierte Statut der Aktiengesellschaft sein soll. Im wesentlichen hat der Vorschlag, wegen der zwei grundlegenden Themen gescheitert: die Mitbestimmung und die Wahl zwischen der monistischen oder dualistischen Gesellschaftsstruktur. Die Staaten waren und sind immer noch an ihren nationalen Systemen attachiert1.
Magisterarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, Humboldt-Universität zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Der völkerrechtliche Versuch gemäß Art. 293 Spiegelstrich 3 einen Kompromiss über die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften zu finden ist ein Misserfolg: Das Haager Übereinkommen vom 1.6.1956 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit von ausländischen Gesellschaften, Verbänden und Stiftungen ist bisher nicht in Kraft getreten (nur von Belgien, Frankreich und den Niederlanden ratifiziert).1968 haben sich die sechs Mitgliedstaaten der EG gemäß Art.293 EGV über ein Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften i.S.v Art. 48 EGV geeinigt. Dadurch verpflichteten sich die Staaten, die Gesellschaften, die sich in einem Mitgliedstaat rechtsmäßig gegründet haben und die in der Gemeinschaft ihren Satzungssitz (und nicht Verwaltungssitz) hatten, automatisch anzuerkennen. Das Übereinkommen scheiterte aber wegen des Versagens der Ratifizierung durch die Niederlande.Der Vorschlag für eine Fünfte Richtlinie über die Aktiengesellschaft fasst am besten die Schwierigkeiten der Zielsetzung eines gemeinsamen europäischen Gesellschaftsrechts zusammen: seit 72 sind die Mitgliedstaaten noch immer auf keinem Kompromiss gekommen, was das harmonisierte Statut der Aktiengesellschaft sein soll. Im wesentlichen hat der Vorschlag, wegen der zwei grundlegenden Themen gescheitert: die Mitbestimmung und die Wahl zwischen der monistischen oder dualistischen Gesellschaftsstruktur. Die Staaten waren und sind immer noch an ihren nationalen Systemen attachiert1.
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