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Überprüfung der Verfassungswidrigkeit eines Treaty Override in Anlehnung an den BFH Beschluss vom 10. Januar 2012

Achim Schilling

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Paperback / softback
28 August 2017
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,9, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bestrebungen des Gesetzgebers, die laut einem DBA von der deutschen Steuer freigestellte Einkünfte doch noch der deutschen Steuer zu unterwerfen um eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden, sind vielfältig. Dass dabei bilaterale Verträge durch unilaterale Gesetze sozusagen unterwandert werden, wirft kein gutes Licht auf den deutschen Staat als Vertragspartner. Die Befürchtung, dass sich Deutschland durch ein solches Vorgehen in der internationalen Staatengemeinschaft unbeliebt macht oder sich sogar isoliert ist allerdings unbegründet. Viele Staaten, beginnend mit der USA in den 80er Jahren, versuchen durch eigene Gesetzgebung drohende, durch Abkommensvorteile ausgelöste, Steuerausfälle zu verhindern.Dabei stellt sich aber auch die Frage, inwieweit dieses Überschreiten eines völkerrechtlichen Vertrages dem deutschen Grundgesetz entspricht. Einhergehend damit muss also beleuchtet werden, wie sich das Verhältnis zwischen Völker- und Staatenrecht darstellt. Die Diskussion darüber wurde in letzter Zeit wieder intensiviert. Als ein erster Verfechter der Verfassungswidrigkeit eines Treaty Override nahm dabei Klaus Vogel eine führende Rolle ein. Durch den sog. Görgülü- Beschluss des BVerfG v. 14.10.2004 sah er sich in seiner Auffassung gestärkt. Zudem macht er auch geltend, dass eine Mehrheit der kontinentaleuropäischen Staaten bereits in ihrer Verfassung den Vorrang von völkerrechtlichen Verträgen zu innerstaatlichem Recht festgeschrieben haben. Dietmar Gosch, Vorsitzender Richter des 1. Senats beim BFH, hat sich ebenfalls dieser Meinung angeschlossen. Auch er bezieht sich dabei auf den oben genannten Beschluss des BVerfG. Mittlerweile hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und in einem Normenkontrollverfahren dem BVerfG die Vorschrift § 50d Abs.8 EStG zur Prüfung vorgelegt. Diese Arbeit setz

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Überprüfung der Verfassungswidrigkeit eines Treaty Override in Anlehnung an den BFH Beschluss vom 10. Januar 2012

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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,9, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bestrebungen des Gesetzgebers, die laut einem DBA von der deutschen Steuer freigestellte Einkünfte doch noch der deutschen Steuer zu unterwerfen um eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden, sind vielfältig. Dass dabei bilaterale Verträge durch unilaterale Gesetze sozusagen unterwandert werden, wirft kein gutes Licht auf den deutschen Staat als Vertragspartner. Die Befürchtung, dass sich Deutschland durch ein solches Vorgehen in der internationalen Staatengemeinschaft unbeliebt macht oder sich sogar isoliert ist allerdings unbegründet. Viele Staaten, beginnend mit der USA in den 80er Jahren, versuchen durch eigene Gesetzgebung drohende, durch Abkommensvorteile ausgelöste, Steuerausfälle zu verhindern.Dabei stellt sich aber auch die Frage, inwieweit dieses Überschreiten eines völkerrechtlichen Vertrages dem deutschen Grundgesetz entspricht. Einhergehend damit muss also beleuchtet werden, wie sich das Verhältnis zwischen Völker- und Staatenrecht darstellt. Die Diskussion darüber wurde in letzter Zeit wieder intensiviert. Als ein erster Verfechter der Verfassungswidrigkeit eines Treaty Override nahm dabei Klaus Vogel eine führende Rolle ein. Durch den sog. Görgülü- Beschluss des BVerfG v. 14.10.2004 sah er sich in seiner Auffassung gestärkt. Zudem macht er auch geltend, dass eine Mehrheit der kontinentaleuropäischen Staaten bereits in ihrer Verfassung den Vorrang von völkerrechtlichen Verträgen zu innerstaatlichem Recht festgeschrieben haben. Dietmar Gosch, Vorsitzender Richter des 1. Senats beim BFH, hat sich ebenfalls dieser Meinung angeschlossen. Auch er bezieht sich dabei auf den oben genannten Beschluss des BVerfG. Mittlerweile hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und in einem Normenkontrollverfahren dem BVerfG die Vorschrift § 50d Abs.8 EStG zur Prüfung vorgelegt. Diese Arbeit setz

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