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Aufgabe der Satzungsstrenge nach Maßgabe von § 23 Abs. 5 AktG bei börsennotierten Unternehmen

Artur Swierczok

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Paperback / softback
01 October 2011
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14,5, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Nicht zuletzt durch die jetzige Wirtschaftskrise hat sich gezeigt, dass das Aktien- und Kapitalmarktrecht stets anpassungs-, wandelungs- und reformbedürftig ist.(1)Doch gibt es Bereiche des Aktien- und Kapitalmarktrechts in denen über Reformen nicht erst seit kurzer Zeit, sondern bereits seit Jahrzehnten diskutiert und gestritten wird. Zu nennen ist hier insbesondere die Vorschrift des § 23 Abs.5 AktG(2), in der das Prinzip der „aktienrechtlichen Satzungs - strenge" verkörpert ist.So regelt § 23 Abs.5, dass die „Satzung (scil: einer AG) von denVorschriften des Gesetzes (scil: Aktiengesetz) nur abweichen kann, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, dass das Gesetz (scil: Aktiengesetz) eine abschließende Regelung enthält."Da solche Ausnahmeregelungen im Aktiengesetz jedoch kaum vorhandensind,(3) wird schnell deutlich, dass § 23 Abs.5(4) zu einer erheblichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit bei Aktiengesellschaften führt.Diese werden nahezu dem gesamten kodifizierten Aktienrecht unterworfen. Auch war die Regelung des § 23 Abs.5 mit ihrer einschneidenden Wirkung zuletzt erst Thema des 67. Deutschen Juristentags(5), welcher sich mit der Frage beschäftigt hat, ob „sich nicht besondere Regeln für börsennotierte und geschlossene Gesellschaften empfehlen?".[...]______1 Wirtschaftskrise ab 2007: Banken- und Finanzkrise, die im Frühsommer 2007 mit der USImmobilienkrise (auch Subprimekrise) begann. In Deutschland (2008): Versuch zur Stabilisierung des Finanzsektors durch das Finanzmarkt- stabilisierungsgesetz und die Finanzmarktstabilisierungfonds- Verordnung.2 §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des AktG.3 Hey, Frei Gestaltung in Gesellschaftsverträgen und ihre Schranke

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Aufgabe der Satzungsstrenge nach Maßgabe von § 23 Abs. 5 AktG bei börsennotierten Unternehmen

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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14,5, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Nicht zuletzt durch die jetzige Wirtschaftskrise hat sich gezeigt, dass das Aktien- und Kapitalmarktrecht stets anpassungs-, wandelungs- und reformbedürftig ist.(1)Doch gibt es Bereiche des Aktien- und Kapitalmarktrechts in denen über Reformen nicht erst seit kurzer Zeit, sondern bereits seit Jahrzehnten diskutiert und gestritten wird. Zu nennen ist hier insbesondere die Vorschrift des § 23 Abs.5 AktG(2), in der das Prinzip der „aktienrechtlichen Satzungs - strenge" verkörpert ist.So regelt § 23 Abs.5, dass die „Satzung (scil: einer AG) von denVorschriften des Gesetzes (scil: Aktiengesetz) nur abweichen kann, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, dass das Gesetz (scil: Aktiengesetz) eine abschließende Regelung enthält."Da solche Ausnahmeregelungen im Aktiengesetz jedoch kaum vorhandensind,(3) wird schnell deutlich, dass § 23 Abs.5(4) zu einer erheblichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit bei Aktiengesellschaften führt.Diese werden nahezu dem gesamten kodifizierten Aktienrecht unterworfen. Auch war die Regelung des § 23 Abs.5 mit ihrer einschneidenden Wirkung zuletzt erst Thema des 67. Deutschen Juristentags(5), welcher sich mit der Frage beschäftigt hat, ob „sich nicht besondere Regeln für börsennotierte und geschlossene Gesellschaften empfehlen?".[...]______1 Wirtschaftskrise ab 2007: Banken- und Finanzkrise, die im Frühsommer 2007 mit der USImmobilienkrise (auch Subprimekrise) begann. In Deutschland (2008): Versuch zur Stabilisierung des Finanzsektors durch das Finanzmarkt- stabilisierungsgesetz und die Finanzmarktstabilisierungfonds- Verordnung.2 §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des AktG.3 Hey, Frei Gestaltung in Gesellschaftsverträgen und ihre Schranke

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