Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 14 Punkte, Universität zu Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden Arbeit soll die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 28.01.2015, im Bezug auf den Anspruch des Wissens um den Samenspender, eines mittels künstlich heterologer Insemination gezeugten Kindes, analysiert werden. Der BGH entschied dabei, dass ein Anspruch gegen den Reproduktionsmediziner aus einer rechtlichen Sonderverbindung besteht, diese ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt. Dieser Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter voraus. Der BGH stellt fest, dass eine umfassende Abwägung aller rechtlich geschützter Positionen erforderlich ist, die sowohl die Interessen des Reproduktionsmediziners, des Samenspenders, der Eltern und des Kindes umfassen. Innerhalb dieser Abwägung hat das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes regelmäßig erhebliche Bedeutung. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwölf und siebzehn jährigen Klägerinnen, die durch künstliche heterologe Insemination gezeugt wurden, verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihrer biologischen Väter. Dabei haben die Eltern der zwei Kinder in einer notariellen Erklärung festgehalten, dass sie auf die Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichten. Das Amtsgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben, auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Anspruch des mittels heterologer Insemination gezeugten Kindes auf Auskunft des Samenspenders
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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 14 Punkte, Universität zu Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden Arbeit soll die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 28.01.2015, im Bezug auf den Anspruch des Wissens um den Samenspender, eines mittels künstlich heterologer Insemination gezeugten Kindes, analysiert werden. Der BGH entschied dabei, dass ein Anspruch gegen den Reproduktionsmediziner aus einer rechtlichen Sonderverbindung besteht, diese ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt. Dieser Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter voraus. Der BGH stellt fest, dass eine umfassende Abwägung aller rechtlich geschützter Positionen erforderlich ist, die sowohl die Interessen des Reproduktionsmediziners, des Samenspenders, der Eltern und des Kindes umfassen. Innerhalb dieser Abwägung hat das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes regelmäßig erhebliche Bedeutung. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwölf und siebzehn jährigen Klägerinnen, die durch künstliche heterologe Insemination gezeugt wurden, verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihrer biologischen Väter. Dabei haben die Eltern der zwei Kinder in einer notariellen Erklärung festgehalten, dass sie auf die Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichten. Das Amtsgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben, auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Autorin untersucht, ob Personen, die ihre eigene leibliche Abstammung nicht kennen, Ansprüche auf Auskunft über die Identität der eigenen genetischen Eltern haben. Die Verfasserin bildet vier...
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